NSG „Elbe und Inseln“

NSG Elbe und Inseln – Was erlaubt ist und was nicht

Die aus unserer Sicht restriktive Verordnung des Naturschutzamtes Stade betreffend die Niedersächsische Elbseite und die Niedersächsischen Teile der Inseln ist bereits in Kraft. Die zeitlich befristete mündlich erteilte Erlaubnis zum einmaligen Zelten ist zum Ende des Jahres 2021 ausgelaufen und nicht erneuert worden. Unsere Bemühungen um eine auch im Sinne des Naturschutzes lenkende und regulierende Freistellung an bestimmten Stellen für unmotorisierte Wasserwanderer mit Ökologieschulung und Verbandszugehörigkeit sind auf fehlende Kompromissbereitschaft der Behörde und der Naturschutzverbände gestoßen. Die Gespräche laufen noch, aber es gibt wenig Anlass zu Optimismus. Bestehende Camps und Berichterstattung darüber haben unsere Position nicht verbessert.

Die Bestimmungen der Verordnung gelten bis zur mittleren Hochwasserlinie. Dort endet die Zuständigkeit des Naturschutzamtes. Alle folgenden Bestimmungen (für die niedersächsischen Gebiete) gelten für alle Wassersportler, auch motorisierte. Eine differenzierende Bewertung der Störwirkung und eine entsprechende Regelung und Kommunikation haben leider nicht stattgefunden.

 

Dies bedeutet für uns:

Hanskalbsand: Komplettes Betretungsverbot im Niedersächsischen Teil. Der seit 2018 gewährte Trittstein gegenüber des Tonnenhafens Wedel besteht nicht mehr. Zelten ist also nicht mehr erlaubt. Unterhalb der Hochwasserlinie (etwa auf Höhe des Spülsaums) darf man jedoch anlanden und das Boot verlassen. Ein schmaler Strandstreifen an der Nordseite ist Schleswig-Holsteiner Gebiet. Daher greift die Verordnung hier nicht. Diese Grenze ist allerdings schwer zu verorten.

Die östliche Spitze von Neßsand liegt auf Hamburger Gebiet und darf als Tagesrastplatz genutzt und betreten werden. Zelten ist auch hier verboten. Lagerfeuer sind im gesamten NSG Elbe und Inseln verboten.

Lühesand: Keine Veränderungen zu bisherigen Regelungen. Der Bereich des Campingplatzes und der Kanuzeltplätze ist von dem Gebiet ausgenommen und bleibt sowohl fahrrinnenseitig als auch von der Nebenelbe aus zugänglich.

Bishorster Sand: Schleswig-Holsteiner Gebiet. Keine Veränderung. Der Tagesrastplatz an der im Jübermann beschriebenen Stelle besteht weiterhin. Zelten verboten.

Pagensand: Schleswig-Holsteiner Gebiet. Nach einer Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg dürfen nicht motorisierte Wasserwandernde an den Stellen B und D anlanden und eine Nacht zelten. Wichtig: Feuer waren und sind auch hier verboten. Siehe auch www.itzehoer-wasser-wanderer.de/pagensand/

Schwarztonnensand: Komplettes Betretungsverbot oberhalb der mittleren Hochwasserlinie. Der Trittstein an der Nordwestspitze existiert nicht mehr. Auch hier laufen noch die Gespräche, Naturschutzamt und Naturschutzverbände zeigen sich nicht kompromissbereit.

 

Es ist aus unserer Sicht sehr bedauerlich, dass Behörde und Naturschutzverbände sich querstellen, besucherlenkende und naturverträglich gestaltete Ausnahmen zu gewähren, wie es zum Beispiel auf Pagensand (SH) im Rahmen eines Vertrages seit Jahrzehnten erfolgreich praktiziert wird. Die Akzeptanz für die Maßnahmen wird durch das derart einseitig-restriktive Vorgehen sicher nicht erhöht. Wir haben einen Antrag auf streng geregelte Freistellung unter klaren Vorraussetzungen gestellt und prüfen unsere Möglichkeiten falls dieser abgelehnt wird.

 

Wolfhard Baader

 

RdE Revierbeauftragter

Beauftragter Küstenkanuwandern des DKV

Beauftragtenteam Küste des HKV, Schwerpunkt Revierangelegenheiten

Referent Befahrensregelungen der Salzwasserunion